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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: Not 1/07
Rechtsgebiete: BNotO
Vorschriften:
BNotO § 4 | |
BNotO § 111 |
KAMMERGERICHT Beschluss
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wegen der Bestellung zum Notar
hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Notar Dr. Yersin und den Richter am Kammergericht Müller am 9. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Senat über seinen Antrag in der Hauptsache mehr als eine der Notarstellen, die für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung ausgeschrieben sind, zu besetzen.
Gründe:
Die Präsidentin des Kammergerichts lehnte mit Bescheid vom 9. März 2007 den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (Not 2/07) und begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise sie zu verpflichten, ihn neu zu bescheiden, weiterhin hilfsweise, das Auswahlverfahren abzubrechen, die Ausschreibung zurückzunehmen und sie zu verpflichten, Notarstellen für den Bezirk des Amtsgerichts Wedding auszuschreiben. Zur Begründung dieser Anträge führt er sinngemäß u.a. an, dass die Antragsgegnerin für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert Notarstellen hätte ausschreiben müssen; hätte sie dies getan, wäre angesichts der geringen Zahl potenzieller Bewerber seine Bewerbung um eine Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Wedding erfolgreich gewesen.
Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, im Verfahren zur Besetzung von Notarstellen auf Grundlage der Ausschreibung vom 8. April 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers gegen den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9. März 2007 mehr als drei Stellen je Berliner Amtsgerichtsbezirk zu besetzen und das Besetzungsverfahren von mehr als drei Stellen je Berliner Amtsgerichtsbezirk fortzusetzen. Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, weil die Anträge im Hauptsacheverfahren, soweit sie mittelbar oder unmittelbar auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur getrennten Ausschreibung von Notarstellen für jeden Amtsgerichtsbezirk gerichtet sind, keine Erfolgsaussichten haben.
Ein Antrag auf gesonderte Ausschreibung von Stellen für den Amtsgerichtsbezirk Wedding ist unzulässig. In gleicher Weise kann der Antrag auf Bestellung zum Notar nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden.
Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO sind grundsätzlich nur statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. Der Antrag, die Antragsgegnerin zur (Einrichtung und) Ausschreibung von Notarstellen zu verpflichten, ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Bei der Entscheidung über die Errichtung von Notarstellen, deren Ausschreibung und die Festlegung von Amtsbereichen handelt die Landesjustizverwaltung ihm Rahmen des ihr nach §§ 4, 10a Abs.1 BNotO eingeräumten Organisationsermessens. Diese Maßnahmen haben keinen Regelungscharakter (vgl. BGH Beschlüsse vom 31.03.2003 - NotZ 39/02 [NJW-RR 2003, 1363 ff.] und NotZ 26/02).
Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Verpflichtung zur Ausschreibung von Stellen für einen einzelnen Amtsgerichtsbezirk entgegen dem Wortlaut des § 111 BNotO als allgemeine Leistungsklage statthaft wäre (vgl. z. B. Schippel/Lemke, BNotO, 8. Aufl., § 111 Rdnr. 22). Ein Leistungsantrag wäre entsprechend §§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheinen lassen (vgl. BGH Beschluss vom 18.09.1995 - NotZ 46/94 [NJW 1996, 123 f.]). Das setzt wiederum voraus, dass die Verwaltung nach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwider gehandelt hat, die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt sind. Daran fehlt es hier. Selbst wenn die Antragsgegnerin von ihrem Organisationsermessen nach §§ 4, 10a BNotO fehlerhaft Gebrauch gemacht haben sollte, wäre dadurch kein subjektives Recht des Antragstellers verletzt. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nur, wenn das materielle Recht dem Anspruchsteller ein subjektives Recht einräumt.
§§ 4, 10a BNotO sind keine Schutznormen zugunsten potenzieller Bewerber um eine Notarstelle. Die Bindung des der Justizverwaltung eingeräumten Ermessens an die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege dient nicht dazu, die Berufsaussichten von Interessenten an einer Notarstelle, zu sichern oder zu vergrößern. Die Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen und Amtsbereiche festzulegen, besteht ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber einzelnen potenziellen Bewerbern (vgl. BGH Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 26/02; Eylmann/Vaasen/Schmitz-Valckenberg, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 4 BNotO Rdnr. 1).
Selbst wenn mit dem Antrag in der Hauptsache zulässigerweise geltend gemacht werden könnte, dass die Notarstellen für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke hätten ausgeschrieben werden müssen, hätte er keinen Erfolg. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Landesjustizverwaltung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Allein die durch das Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 19. November 2004 (GVBl. Berlin 2004, 463 f.) herbeigeführten Änderungen hatten nicht zur Folge, dass die langjährige Praxis, wonach Notare für Berlin und nicht für einzelne Amtsgerichtsbezirke bestellt werden, infrage zu stellen war. An den bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 bereits bestehenden Amtsgerichtsbezirken als solchen hatte sich nichts geändert; es wurden lediglich die Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit - insbesondere bei den Amtsgerichten - geändert. Auswirkungen auf die Angelegenheiten der Notare und deren Amtsgeschäfte waren damit nicht verbunden, vgl. insbesondere § 92 Abs. 1 BNotO.
Soweit in dem Antrag auf einstweilige Anordnung der Antrag enthalten ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Haupt- und Hilfsantrag in der Hauptsache eine der zu vergebenden Stellen nicht zu besetzen, bedarf es zur Zeit keiner Entscheidung, weil die Antragsgegnerin zugesagt hat, vorerst eine Stelle für den Antragsteller freizuhalten.
Ende der Entscheidung
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